EU überarbeitet Batterievorschriften

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EU überarbeitet Batterievorschriften

Die EU hat ihre Vorschriften zu Batterien und Altbatterien erheblich überarbeitet, wie in der Verordnung (EU) 2023/1542 dargelegt. Diese Verordnung wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ändert die Richtlinie 2008/98/EG und die Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG. Diese Änderungen treten am 17. August 2023 in Kraft und werden erhebliche Auswirkungen auf die EU-Batterieindustrie haben.
1. Geltungsbereich und Einzelheiten der Regelungen:
1.1 Anwendbarkeit verschiedener Batterietypen
Diese Verordnung gilt für alle Batteriekategorien, die in der Europäischen Union hergestellt oder importiert und auf den Markt gebracht oder in Gebrauch genommen werden, einschließlich:
① Tragbarer Akku
② Start-, Beleuchtungs- und Zündbatterien (SLI)
③ Leichte Transportbatterie (LMT)
④ Batterien für Elektrofahrzeuge
⑤ Industriebatterien
Dies gilt auch für Batterien, die in Produkten enthalten sind oder diesen hinzugefügt werden. Auch Produkte mit untrennbaren Akkupacks fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

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1.2 Bestimmungen zu untrennbaren Akkupacks
Da es sich um ein Produkt handelt, das als untrennbarer Batteriesatz verkauft wird, kann es vom Endverbraucher nicht zerlegt oder geöffnet werden und unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie Einzelbatterien.
1.3 Klassifizierung und Konformität
Für Batterien, die mehreren Kategorien angehören, gilt die strengste Kategorie.
Auch Batterien, die vom Endverbraucher mithilfe von Selbstbausätzen zusammengebaut werden können, unterliegen dieser Regelung.
1.4 Umfassende Anforderungen und Vorschriften
Diese Verordnung legt Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen, eine klare Kennzeichnung und Kennzeichnung sowie detaillierte Informationen zur Batteriekonformität fest.
Es beschreibt den Qualifikationsbewertungsprozess und definiert die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure.

1.5 Inhalt des Anhangs
Der Anhang deckt ein breites Spektrum grundlegender Anleitungen ab, darunter:
Stoffbeschränkung
Berechnung des CO2-Fußabdrucks
Elektrochemische Leistungs- und Haltbarkeitsparameter von universellen tragbaren Batterien
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge
Sicherheitsstandards
Der Gesundheitszustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien
Inhalt der Anforderungen der EU-Konformitätserklärung
Liste der Rohstoffe und Risikokategorien
Berechnen Sie die Sammelquote von Gerätebatterien und LMT-Altbatterien
Anforderungen an Lagerung, Handhabung und Recycling
Erforderlicher Inhalt des Batteriepasses
Mindestanforderungen für den Transport von Altbatterien

2. Bemerkenswerte Zeitknoten und Übergangsregelungen
Die Verordnung (EU) 2023/1542 trat offiziell am 17. August 2023 in Kraft und legte einen gestaffelten Zeitplan für die Anwendung ihrer Bestimmungen fest, um einen reibungslosen Übergang für die Beteiligten zu gewährleisten. Die vollständige Umsetzung der Verordnung ist für den 18. Februar 2024 geplant, bestimmte Bestimmungen haben jedoch unterschiedliche Umsetzungsfristen wie folgt:
2.1 Klausel zur verzögerten Umsetzung
Artikel 11 (Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LMT-Batterien) gilt erst ab dem 18. Februar 2027
Der gesamte Inhalt von Artikel 17 und Kapitel 6 (Qualifikationsbewertungsverfahren) wurde auf den 18. August 2024 verschoben
Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7 und 8 wird um 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Liste verschoben.
Kapitel 8 (Altbatteriemanagement) wurde auf den 18. August 2025 verschoben.
2.2 Fortgesetzte Anwendung der Richtlinie 2006/66/EG
Trotz neuer Regelungen bleibt die Gültigkeitsdauer der Richtlinie 2006/66/EG bis zum 18. August 2025 bestehen und bestimmte Bestimmungen werden nach diesem Datum verlängert:
Artikel 11 (Demontage von Altbatterien und Batterien) gilt bis zum 18. Februar 2027.
Artikel 12 (4) und (5) (Handhabung und Recycling) bleibt bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Europäische Kommission gemäß diesem Artikel wurde jedoch bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
§ 21 Abs. 2 (Kennzeichnung) gilt weiterhin bis zum 18. August 2026.前台


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 02.01.2024